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Rechtsanwältin Heike-Maria Bretschneider, Potsdam
Ehe- und Familienrecht, Kindesunterhalt - Ehevertrag an die individuelle Situation anpassen (Unternehmer, Angestellte) - Scheidung vorbereiten, Schulden und Vermögen der Eheleute ermitteln - Umgangsrecht regeln (Kinder) - Unterhalt des Ehepartners (Ehegattenunterhalt) während und nach der Trennung sicherstellen (Unterhalt) - Unterhalt der Kinder sicherstellen (Kindesunterhalt) - Vermögen sichern (Firma, Haus) - Schulden klären
Aufgrund der zahlreichen Anfragen zu den Themen "Unterhaltsrecht / Unterhalt der Eheleute Ehegattenunterhalt/ Unterhalt der Kinder Kindesunterhalt / Sozialhilfe oder Unterhalt / Umgangsrecht / Sorgerecht" kann ich Ihnen spezielle, auf Ihre Situation angepaßte Kurzberatungen anbieten. Nur so können Sie Ihre wirtschaftliche Situation rund um das Thema "Unterhalt" vernünftig einschätzen und optimal sichern.Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen Termin unter Tel 0331- 74 00 00 77. Bitte lesen Sie auch meine Informationen zu Familienrechtsfragen und zu Fragen rund um Scheidung und Trennung.
Aktuelle Entwicklung hinsichtlich der Unterhaltsberechnung der geschiedenen Ehegatten (BGB § 1578, BGB § 1578b, BGB § 1581, BGB § 1609):
Wie Sie vielleicht wissen, wurde zum 01.01.2008 das Unterhaltsrecht reformiert. Allerdings zeigte sich, dass die gesetzlichen Regelungen nicht hinreichend genau bestimmt waren und somit der genauen Auslegung durch Gerichte bedurften.
"Unterhaltsberechnung nach BGH-Rechtssprechung 2008": Zunächst hatte der Bundesgerichtshof in 2008 folgende Berechnungsmethode zur Bestimmung der Höhe des nachehelichen Unterhaltes entschieden (BGH, Urteil vom 17.12.2008 - Az. XII ZR 9/07): Unterhaltspflichtige (in der Regel zumeist Männer), die nach der Scheidung wieder geheiratet hatten,konnten unter Anwendung der Rechtssprechung des BGB Bundesgerichtshofes zu den "wandelbaren Lebensverhältnissen" und der sogenannten "Dreiteilungslösung / Drittelmethode" den der Ex-Ehefrau geschuldeten Unterhalt zumeist reduzieren.
Der BGH hatte seinerzeit folgende Berechnungsweise entschieden (vereinfachte Darstellung): Zur Berechnung des Unterhaltsanspruches des Ex-Ehegatten ggü. dem Unterhaltsverpflichteten wird das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen, das Nettoinkommen der aktuellen Ehefrau und das Nettoinkommen der Ex-Ehefrau zunächst addiert und dann gedrittelt. Von diesem Drittel ist das Nettoeinkommen der Ex-Ehefrau abzusetzen. Der verbleibende Betrag stellt den Unterhaltsanspruch der Ex-Ehefrau gegen den Unterhaltspflichtigen (Ex-Ehemann) dar. Mithin war diese Methode für den Unterhaltsverpflichteten (zumeist Ex-Mann) günstiger, für die Unterhaltsgläubigerin (zumeist Ex-Frau) jedoch ungünstiger.
"Neue Unterhaltsberechnung nach BVerfG-Rechtssprechung 2011" Das Bundesverfassungsgericht kam jedoch in einer späteren Entscheidung (BVerfG, Beschluß vom 25.01.2011 - 1 BvR 918/10) zu einer anderen Auffassung (als zuvor der BGH) hinsichtlich der Berechnungsmethode zur Bestimmung der Höhe des nachehelichen Unterhaltes und hat in der Folge die obige Auslegung des BGH verworfen. Dies hat wiederum zur Folge, dass der Unterhalt nunmehr wieder nach einer (für den Unterhaltsverpflichteten ungünstigeren, für den Unterhaltsgläubiger jeodch günstigeren Methode) zu berechnen ist.
Eine genaue Berechnung Ihrer Unterhaltsansprüche bzw. Unterhaltsverpflichtungen unter Beachtung weiterer höchstrichterlicher Rechtssprechung werde ich im Rahmen eines entsprechenden Beratungsmandates gerne anfertigen. Rufen Sie mich dazu an. Tel 0331- 74000077
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