gesetzlicher Güterstand - Zugewinngemeinschaft - Gütertrennung - Ehevertrag
Güterstand durch Heirat: Durch eine Heirat lebt man in einem besonderen Güterstand, welcher die Vermögensverhältnisse der Eheleute untereinander regelt. In den Fällen, in denen kein Ehevertrag notariell vereinbart wird, werden die Vermögensverhältnisse der Eheleute zueinander ab dem Zeitpunkt der Heirat automatisch durch den gesetzlichen (normativen) Güterstand der Zugewinngemeinschaft geregelt. Zu den Details und insbesondere den Folgen der Zugewinngemeinschaft berate ich Sie gerne.
Dieser gesetzliche (automatische) Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann nur durch einen notariellen Vertrag, nämlich den Ehevertrag, abgeändert werden. Hierzu wird sodann vor einem Notar von beiden Eheleuten in eben diesem Ehevertrag eine andere Vereinbarung getroffen. Zumeist wird dann statt der Zugewinngemeinschaft die Gütertrennung vereinbart. Ohne Unterschrift vor dem Notar kann die Gütertrennung nicht vereinbart werden. Sehr gerne berate ich Sie zu den Wirkungen und Rechtsfolgend der unterschiedlichen Güterstände z.B. im Rahmen der Vorbereitung eines Ehevertrages.
Nur zur Klarstellung: Zwanglose Lebensgemeinschaften (ohne Heirat) verursachen keine Veränderung des Güterstandes.
Mein erster Tip: Fertigen Sie zum Stichtag Ihrer standesamtlichen Heirat ein Verzeichnis Ihrer sämtlichen Vermögensgegenstände und Schulden an, kopieren Sie die wesentlichen Nachweise und heften Sie diese Unterlagen in einen Ordner, den Sie gut verwahren.
Ein weiterer Tip: Bei einem Ehevertrag ist im Vorfeld sorgfältig abzuwägen. Einerseits besteht das legitime Interesse des Unternehmens, sein Unternehmen und Lebenswerk vor einer Scheidung zu schützen. Andererseits ist es auch sinnvoll, den anderen Ehepartner fair am Unternehmenserfolgt zu beteiligen. Schließlich hat er in vielen Fällen dem anderen Teil "den Rücken freigehalten", damit sich dieser Ehepartner um den Unternehmenserfolg angemessen kümmern konnte.
In den komplexen Abwägungen zum Ehevertrag kann ich Sie als Rechtsanwältin mit Rat, Tat und Sachverstand, aber auch mit dem notwendigen emotionalen Abstand eines externen Ratgeber und Moderators gut beraten. Rufen Sie mich hierzu an.
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Häufige Fragen im Zusammenhang mit dem Güterstand oder im Zusammenhang mit Scheidungsfragen:
Frage: Mein Mann hat einen Betrieb oder ist als Selbständiger tätig. Hafte ich für die Schulden des Betriebes meines Mannes?
Antwort: Ob ein Ehegatte für die Schulden des anderen Ehegatten haftet, hat mit dem Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung) oder einem Ehevertrag nichts zu tun. Auch die Zugewinngemeinschaft ist noch immer eine Art der Gütertrennung. Im gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft) hat jeder der Ehegatten sein eigenes Vermögen, und es gibt nur am Ende der Ehe einen Ausgleich des unterschiedlich hohen Zugewinns während der Ehezeit. Das Vermögen der Eheleute wurd in der Zugewinngemeinschaft nicht untereinander vermscht. In der Folge haftet auch nicht der eine Ehepartner für den anderen Ehepartner! Gütertrennung ist also nicht notwendig, um eine Haftung zu vermeiden Eine gemeinsame Haftung der Eheleute besteht nur dann, wenn diese vertraglich vereinbart wurden, wie zum Beispiel in einem Darlehensvertrag oder in einem Mietvertrag, den beide gemeinsam unterschrieben haben. Auch eine Bürgschaft des einen Ehepartners für den anderen Ehepartner kann eine Haftung auslösen, wenn nicht deren Sittenwidrikgkeit (was leider nicht sehr häufig der Fall ist) besteht. In Steuer- oder Abgabenssachen kann allerdings aufgrund der Regelungen in der Abgabenordung AO eine gemeinsame Haftung bestehen. ***************
Frage: Gehört meinem Ehepartner nicht automatisch die Hälfte meines Betriebes, weil wir in der Zugewinngemeinschaft leben?
Antwort: Diese Aussage ist falsch. Der Unternehmer-Ehegatte bleibt also auch bei der Zugewinngemeinschaft (trotz häufig gegenteiliger Annahmen) der alleinige Inhaber seines Unternehmens. Dem Ehegatten steht im Scheidungsfalle nur ein Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns zu(als Geldzahlung), und damit kein Anspruch auf Beteiligung am Unternehmen. ***************
Frage: Ist es richtig, das im Falle der Scheidung der Betrieb sofort zu verkaufen ist, damit der Anspruch des anderen Ehepartner auf Ausgleich des Zugewinns sofort ausgeglichen werden kann. Schließlich wird der Anspruch sehr rasch fällig.
Antwort: Leider ist diese Aussage in einigen Fällen teilweise richtig. Nämlich in den Fällen, in denen das Unternehmen während der Ehezeit aufgebaut wurde oder (vorher gegründete oder vorher geerbte Unternehmen) wesentlich wertvoller wurde. In diesen Fällen kann der Zugewinnausgleich so hoch sein, dass theoretisch das Unternehmen (oder Teile) davon verkauft werden müssten, um den sofort fälligen Ausgleich der Zugewinngemeinschaft finanziell auch zu bewältigen. Gegen dieses Problem kann die Gütertrennung oder eine Vereinbarung über die Herausnahme des Unternehmens aus dem Zugewinnausgleich ein einzuschlagender Weg sein. ***************
Frage: Was ist eigentlich mit einem Betrieb oder Geschäftsanteilen, die ich während der Ehezeit geerbt habe?
Antwort: Der Vermögenswert, der während der Ehezeit geerbt wurde, fällt nicht in den Zugewinn. Dieser Vermögenswert wird so behandelt, als ob er bei Beginn der Ehezeit schon im Anfangsvermögen des einen Ehegatten gestanden hätte. Allerdings gilt auch: Die Vermögensmehrung bzw. Wertsteigerung (Geschäftsanteile, die wertvoller werden) die bei diesem Vermögensgegenstand dann ab dem Erbe während der Ehezeit anfällt (z.B. weil das Unternehmen profitabler wurde) fällt in den Zugewinnausgleich. Gegen dieses Problem kann die Gütertrennung oder eine Vereinbarung über die Herausnahme des Unternehmens aus dem Zugewinnausgleich ein einzuschlagender Weg sein.
Beachten Sie auch meinen folgenden Rechtssprechungshinweis zu Eheverträgen.
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