Aktuell:

Zweite Prozesskostenhilfebekanntmachung 2005 - 2. PKHB 2005
vom 23.03.05 --> BGBl. I 2005 S. 924

Die vom 1. April 2005 bis zu einer Neubekanntmachung, längstens bis zum 30. Juni 2006, maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen

1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen
(§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung),
173 Euro,

2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner
(§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung)
380 Euro,

3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet
(§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung),
266 Euro.

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. April 2005 an die Stelle der Ersten Prozesskostenhilfebekanntmachung 2005 vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I 2004 S. 3842).



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