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Nachfolgend präsentiere ich Ihnen einige grundsätzliche Regelungen und interessante Rechtssprechung rund um das Unterhaltsrecht.
Themenkreis: Unterhalt und Einkommenssteuer Grundsätze der steuerlichen Behandlung des Ehegattenunterhaltes und des Kindesunterhaltes.
A: steuerliche Behandlung des Ehegattenunterhalt:
Alternative 1: Unterhaltszahlungen an den Ehegatten (Ehegattenunterhalt) können (bei Erstellung dieser Webseite) als "Außergewöhliche Belastung" nach § 33 a Absatz 1 EStG abgezogen werden. Bei diesem Ansatz muß der geschiedene Ehegatte (Unterhaltsempfänger) nicht zustimmen. Allerdings ist z.B. die empfangene Sozialhilfe des Ehegatten anzurechnen.
Alternative 2: Geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten können auch das sogenannte "begrenzte Realsplitting" wählen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Dies bedeutet: der unterhaltsverpflichtete Ehegatte, der den Unterhalt an den anderen Ehegatten zahlt, darf diesen Unterhalt in Höhe seiner Zahlungen, (MAximalgrenze siehe Gesetz) als Sonderausgaben abziehen. Allerdings gilt: Hierzu bedarf es der Zustimmung des unterhaltsberechtigten (ehemaligen) Ehegatten indem dieser die "Anlage U" zur Einkommenssteuererklärung des Unterhaltspflichtigen mit unterschreibt. Konsequenz für den unterhaltsberechtigten Ehegatten ist allerdings, daß er die erhaltenen Unterhaltszahlungen als Einkommen zu versteuern hat. Diese Vorgehensweise (Abzug beim Unterhaltspflichtigen, Besteuerung beim Unterhaltsempfänger ) ist in einigen Fällen dennoch sinnvoll. Nämlich genau dann, wenn der Unterhaltspflichtige deutlich höhere Einkünfte hat als der Unterhaltsempfänger (Steuerprogression) oder wenn der Unterhaltsempfänger sehr niedrige Einkünfte (in der Nähe der Freibetragsgrenzen) hat.
B: steuerlichen Behandlung von Kindesunterhalt: Im Grundsatz gilt: Kindesunterhalt kann grundsätzlich nicht steuerrechtlich berücksichtigt werden. Mögliche Ausnahmen: Gibt es beispielsweise für solche Kinder, bei denen kein Kindergeld gezahlt wird, denen aber dennoch Unterhalt geschuldet wird (Beispiel: Kinder im Ausland).
Bitte beachten Sie: Insbesondere die steuerliche Situation und die jeweiligenWertansätze (Gesetzeslage) können sich (anscheinend je nach Laune der Bundesregierung und des Parlaments) ständig und auch kurzfristig ändern. Ich kann und werde daher für die Aktualität meiner Webseiten nicht haften. Empfehlung: Besprechen Sie Steuerfragen mit Ihrem Steuerberater.
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